Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0002

Rechtssatz

Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft - auch im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - ist die Freiwilligkeit (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971, S 36f; vergleiche zum arbeitsverfassungsrechtlichen Aspekt Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 2 und 7 zu Paragraph 36,). Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag. Bei Strafgefangenen oder bei Fürsorgezöglingen, die zu Resozialisierungszwecken zu Arbeiten herangezogen werden, sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden vergleiche Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 16 zu Paragraph 1151,). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt vergleiche Pfeil in Schwimann Praxiskommentar zum ABGB, dritte Auflage, Rz 7 zu Paragraph 1151,, mwN; vergleiche z.B. die Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene nach Paragraph 66 a, AlVG), ohne eine solche Gleichstellung ist aber nicht der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt.