Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0099

Rechtssatz

Weil das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Partei des Verfahrens nach Paragraph 21 a, WRG 1959 war, war es nicht zulässig, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im selben Verfahren gleichzeitig auch als ASV auftritt. In der Person des ASV liegt daher ein absoluter Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit dieser Person in ihrer Funktion als ASV im Verfahren vor dem VwG tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es nicht an vergleiche E 16. Oktober 2008, 2004/09/0209; E 18. Dezember 2006, 2004/09/0172). Aber selbst wenn man die Ansicht verträte, diese Person sei im Verfahren erster Instanz als wasserwirtschaftliches Planungsorgan aufgetreten, diese Funktion könne im Verfahren vor dem VwG von einem anderen Referenten wahrgenommen werden und diese Person könne daher im Verfahren vor dem VwG in einer anderen Rolle, nämlich als ASV (und nicht als wasserwirtschaftliches Planungsorgan) auftreten, läge Befangenheit vor. Ein solcher Vorgang stellte iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG einen sonstigen wichtigen Grund dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des ASV in Zweifel zu ziehen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/07/0100 E 30. Mai 2017

Besprechung in:

wbl 11 aus 2007,, S. 667 und 668;