Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0081

Rechtssatz

Soweit die Zulassungsausführungen eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung mit Blick auf eine angeblich gebotene unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie behauptet, bleibt das diesbezügliche Vorbringen völlig unkonkret und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen vergleiche B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070081.L03