Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0081

Rechtssatz

Das VwG ist bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen vergleiche E 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0038; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070081.L01