Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0071

Rechtssatz

Es macht für die Rechtsstellung der Verfahrensparteien grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt durch den Konsenswerber freiwillig oder in Befolgung eines Auftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorgelegt wird.

Stimmen die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien (hier: die unterliegenden Kraftwerksbetreiber) der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so steht unter den Voraussetzungen der Paragraphen 60 und 63 WRG 1959 die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095). Vor einem Eingehen in die Interessenabwägung muss dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127). Im Rahmen dieser Interessenabwägung können dann, wenn es sich um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach Paragraph 21 a, WRG 1959 handelt, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden, die hinter der Erlassung dieses Auftrages nach Paragraph 21 a, WRG 1959 standen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/07/0072

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L04