Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ra 2016/07/0071
Greifen die gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 angeordneten Maßnahmen (zB zusätzliche Auflagen) unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber ein, dann gelten diese auch als "Konsensträger", weshalb ihnen bereits Parteistellung im Paragraph 21 a, WRG 1959-Verfahren zukommt und sie die Möglichkeit haben, dort das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 geltend zu machen. In allen anderen Fällen (etwa bei der Vorschreibung von Anpassungszielen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 als erster Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweiter Schritt) besteht kein Grund, den von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten schon im Verfahren zur Erlassung eines Paragraph 21 a, WRG 1959-Bescheides Parteistellung zuzuerkennen, zumal ihre Rechte in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach Paragraph 72, WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/07/0072
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L03