Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ra 2016/07/0071
Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte kann die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden (VwGH 4.7.1989, 88/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0061).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/07/0072
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L03.1