Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0058

Rechtssatz

In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, MRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen vergleiche E 27. Juli 2007, 2006/10/0040; E 27. September 2007, 2006/07/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070058.L04