Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ra 2016/07/0058
GRS wie 99/07/0072 E 25. Mai 2000 RS 4
Die eingeschränkte Parteistellung sowohl der Gemeinde als auch des Fischereiberechtigten erfordert es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihnen eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070058.L03