Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ra 2016/07/0039
Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070039.L02