Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ra 2016/07/0038
Soweit die Ausführungen der Revisionszulassungsgründe so zu verstehen sein sollten, dass die revisionswerbenden Parteien als ihre (verletzten) Interessen den "objektiven Schutz des Oberflächen- und Grundwassers nach Paragraphen 30 a, ff WRG 1959" ins Treffen führen, übersehen sie, dass sie nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen sind. Mit der Behauptung einer solchen Rechtsverletzung wird daher kein Bezug zu ihren geschützten Rechten hergestellt vergleiche B 11. Mai 2005, AW 2005/07/0021).