Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0038

Rechtssatz

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG 2014 kann von Amts wegen ausgeschlossen werden. Kann das VwG aber den diesen Beschluss von Amts wegen erlassen, so kann der Antrag einer Partei auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden vergleiche B 28. November 1995, 94/04/0093; E 27. November 2008, 2008/03/0091). Eine mögliche Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erkennbar. Dieses Vorbringen zeigt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.