Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/21/0026 E 15. Oktober 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L11