Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/07/0034
GRS wie Ro 2015/21/0026 E 15. Oktober 2015 RS 3
Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L11