Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/07/0034
Die Frage, nach welchen Kriterien das naturschutzrechtliche Verfahren abzuhalten ist, insbesondere ob die Sonderbestimmung für Natura 2000-Gebiete des Paragraph 14, Tir NatSchG 2005 anwendbar ist oder nicht, ist nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 zu prüfen. Diese Frage spielt erst im Genehmigungsverfahren selbst eine Rolle. Eine Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Tir NatSchG 2005 fände allenfalls - bei Verneinung der UVP-Pflicht - im materiellrechtlichen Einzelverfahren nach dem Tir NatSchG 2005 oder - bei Bejahung der UVP Pflicht - im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens selbst (im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 3, UVPG 2000) ihren Platz. Die Kriterien des Tir NatSchG 2005 für die Genehmigung eines Vorhabens in einem solchen Gebiet sind aber nicht auf die Einzelprüfung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 zu übertragen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L10