Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/07/0034
Paragraph 3, UVPG 2000 unterscheidet zwischen einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 und einer Einzelfallprüfung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten nach Paragraph 3, Absatz 4, legcit, deren Voraussetzung die Festlegung eines Schwellenwerts in Spalte 3 des Anhanges 1 des UVPG 2000 ist. Zu solchen schutzwürdigen Gebieten zählen in der Kategorie A auch die Natura 2000-Gebiete nach der FFH-RL. Mit der Sonderregelung des Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 wird die Sensibilität des besonderen Standortes iSd Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch drei der UVP-RL berücksichtigt. Daher ist nur in den Fällen, in denen sich beim Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 30, UVPG 2000 eine Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) findet, nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 ebenfalls nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L08