Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0034

Rechtssatz

Dass bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen bei einer Einzelfallprüfung nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusive geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden müssen, ergibt sich bereits aus Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L06