Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0034

Rechtssatz

Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang; sie ist daher auch Teil des Vorhabens. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektsbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist. Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen. Eine allfällige Bewilligung des Projektes umfasst auch die Ausgleichsmaßnahmen; diese werden nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L04