Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/07/0034
Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung zu klären, ob nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 legcit vergleiche zu diesen Kriterien auch Artikel 4, Absatz 3 und Anhang römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 - UVP-RL) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche E 21. Dezember 2011, 2006/04/0144).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L02