Verwaltungsgerichtshof
25.10.2017
Ro 2016/07/0014
Eine Streitentscheidung iSd Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern zum Gegenstand hat vergleiche VwGH 7.7.2005, 2002/07/0098). Eine solche Streitigkeit liegt nur vor, wenn das WRG 1959 oder die Satzung der Wassergenossenschaft ein selbständiges, von einer konkreten Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektives Recht der Mitglieder auf Rechnungslegung gegenüber der Wassergenossenschaft statuiert.