Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0004

Rechtssatz

Die für eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benutzungsabsicht kann nicht in der - in einer Beseitigungsabsicht vorgenommenen - direkten Einleitung von Grundwasser in einen Oberflächenwasserkanal erkannt werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2010/07/0213).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J09