Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2016/07/0004
Die für eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benutzungsabsicht kann nicht in der - in einer Beseitigungsabsicht vorgenommenen - direkten Einleitung von Grundwasser in einen Oberflächenwasserkanal erkannt werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2010/07/0213).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J09