Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2016/07/0004
Wenn eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 zutreffend angenommen wird, können dieselben mit Auswirkungen auf das Grundwasser verbundenen Aspekte eines Sachverhaltes mangels Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers nicht auch dem Tatbestand des Paragraph 10, WRG 1959 unterliegen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J08