Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0004

Rechtssatz

Fehlt die Erschließungsabsicht und ist ein Einfluss auf das Grundwasser eine zwangsläufige Folge eines auf ein anderes Ziel gerichteten Vorhabens (zB eines Wegebaus), dann besteht keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959. Mangels diesbezüglicher Absicht liegt keine als Erschließung oder Benutzung anzusehende Einwirkung auf das Grundwasser vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J06