Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2016/07/0004
Fehlt die Erschließungsabsicht und ist ein Einfluss auf das Grundwasser eine zwangsläufige Folge eines auf ein anderes Ziel gerichteten Vorhabens (zB eines Wegebaus), dann besteht keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959. Mangels diesbezüglicher Absicht liegt keine als Erschließung oder Benutzung anzusehende Einwirkung auf das Grundwasser vor.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J06