Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2016/07/0004
Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen etwa durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J03