Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0004

Rechtssatz

Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen etwa durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J03