Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2016/06/0150
Gegen die Heranziehung (auch) von Amtssachverständigen durch das VwG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Unbefangenheit der oder des Amtssachverständigen muss vielmehr jeweils gesondert geprüft werden (Hinweis B vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0074, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060150.L02