Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0150

Rechtssatz

Gegen die Heranziehung (auch) von Amtssachverständigen durch das VwG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Unbefangenheit der oder des Amtssachverständigen muss vielmehr jeweils gesondert geprüft werden (Hinweis B vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0074, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060150.L02