Verwaltungsgerichtshof
23.03.2017
Ra 2016/06/0137
Der in Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 normierte Verwaltungsstraftatbestand wird verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuglenker Mautstrecken "ohne ordnungsgemäße Entrichtung" der nach Paragraph 10, BStMG 2002 geschuldeten zeitabhängigen Maut benützen. Von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 kann aber immer nur dann gesprochen werden, wenn die Mautvignette am Kraftfahrzeug im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht ist vergleiche dazu auch das zum - dem Paragraph 20, Absatz eins, BStMG vergleichbaren - Paragraph 13, Absatz eins, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,, ergangene E vom 20. September 2001, 2001/06/0096). Nach Teil A römisch eins, Pkt. 7.1 der Mautordnung (Version 41) ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß anzubringen. Eine ordnungsgemäß entrichtete Maut gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 setzt daher auch die Gültigkeit der Vignette an jedem Tag voraus, an dem Mautstrecken benützt werden. Nach der eindeutigen Rechtslage vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BStMG in Verbindung mit Teil A römisch eins, Pkt. 5.4 der Mautordnung) wird der Beginn des Gültigkeitszeitraumes einer Zehntagesvignette ausnahmslos - und damit auch im Fall einer versehentlichen "Rückdatierung" - durch die Lochmarkierung bestimmt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060137.L03