Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0132

Rechtssatz

Wurde der Revisionswerberin eine Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG zugestellt, bei der jedoch die Amtssignatur fehlte, hat diese Erledigung keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin bewirkt vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG stützte, schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche dazu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/06/0152

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060132.L01