Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0118

Rechtssatz

Die Frage, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat, hat der VwGH in seiner zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bauordnungen sowie zur Rechtslage nach der Tir BauO 2001 ergangenen Rechtsprechung bereits beantwortet. Demnach wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind; ein "schlüsselfertiger" Zustand ist nicht zu fordern (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0173, und E vom 20. April 2004, 2003/06/0067).