Verwaltungsgerichtshof
26.02.2019
Ra 2016/06/0115
Die bloße Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die in einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung liegen soll, ist ohne nähere Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen des VwG und Konkretisierung, welche Feststellungen unterlassen worden wären, nicht geeignet, eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060115.L02