Verwaltungsgerichtshof
29.11.2018
Ra 2016/06/0113
GRS wie Ra 2015/06/0055 B 22. November 2017 RS 1
(hier: nur der erste Satz)
Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können vergleiche VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060113.L01