Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2016/06/0109
Ein Einspruch ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L04