Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0109

Rechtssatz

Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen vergleiche VwGH 13.8. 2013, 2011/08/0344, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L03