Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2016/06/0109
Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen vergleiche VwGH 13.8. 2013, 2011/08/0344, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L03