Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2016/06/0109
Das VwG hätte aufgrund seiner Annahme, dass die Anträge im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde schon erledigt waren, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Es lagen nämlich keine unerledigten Anträge vor (dem vom VwG genannten hg. Erkenntnis 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, lässt sich für diese Frage nichts entnehmen; vergleiche aber zur Einstellung nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 etwa VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Durch die Einstellung an Stelle der Zurückweisung wurde aber der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L01