Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0088

Rechtssatz

Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.