Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0088

Rechtssatz

Einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten - etwa der Darlegung von Widersprüchen oder das Aufzeigen von Mängeln - kommt auch dann Gewicht zu, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist.