Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0088

Rechtssatz

Nachbarn haben im Verfahren betreffend die Abnahmeprüfung keine Parteistellung (Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz UVPG 2000). Ein dazu ergangenes Vorbringen der Nachbarn geht schon aus diesem Grund ins Leere.