Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0090 B 29. Juli 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom VwGH in der Sache "zu lösen" ist vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/06/0067