Verwaltungsgerichtshof
29.11.2016
Ra 2016/06/0066
GRS wie Ra 2015/07/0090 B 29. Juli 2015 RS 4
Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom VwGH in der Sache "zu lösen" ist vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/06/0067