Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0063

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, ausgeführt, dass die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044). Angesichts dessen kommt es zur Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Zurückweisung des Bauansuchens rechtmäßig war, nicht darauf an, ob zeitlich nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides entstandene Unterlagen oder eingebrachte Schreiben vom VwG als Aktenbestandteil angesehen worden sind. Dass auch das VwG in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem auf zeitlich nach dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Eingaben Bezug genommen hat, vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060063.L02