Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0054

Rechtssatz

Es mag die von der Behörde vertretene Ansicht, wonach die Voraussetzung, dass die Anlage geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren, bei Zutreffen der ersten beiden Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,) zufolge der mannigfaltigen baurechtlichen öffentlichen Interessen "so gut wie immer" vorliege, richtig sein. Der VwGH hatte jedoch in seinem Vorerkenntnis ausdrücklich bemängelt, dass sich die Steiermärkische Landesregierung und die Baubehörden u.a. mit der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Geländeveränderung öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 zu berühren geeignet sei, zu Unrecht nicht auseinander gesetzt hatten. Auf Grund der Bindungswirkung dieses Erkenntnisses für das weitere Verfahren und - als Folge der unrichtigen Rechtsansicht des LVwG, es sei eine Beurteilung nach Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG 1995 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,) vorzunehmen - dem Fehlen dezidierter und begründeter Feststellungen im nun angefochtenen Erkenntnis zur Frage, ob die gegenständliche Geländeaufschüttung öffentliche Interessen zu berühren geeignet sei, erweist sich dieses als inhaltlich rechtswidrig.