Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0054

Rechtssatz

Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 119 j, zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Vor diesem Hintergrund wird in der Revision zutreffend aufgezeigt, dass das LVwG seine Beurteilung, ob gegenständlich eine bauliche Anlage vorliegt, zu Unrecht nach Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG 1995 in der seit 1. Mai 2011 vergleiche Paragraph 120 a, Absatz 12, Stmk. BauG) geltenden Fassung durchgeführt hat. Vielmehr wäre diese Beurteilung nach Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, vorzunehmen gewesen, weil der erste baupolizeiliche Auftrag gegenüber den revisionswerbenden Parteien im gegenständlichen Verfahren bereits mit Bescheid im Mai 2005 erlassen wurde.