Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ra 2016/06/0023
Entfernt sich die Revision von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, ist sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche den B vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L05