Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ra 2016/06/0023
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 stellt es ins Ermessen des VwG, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen vergleiche den B vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0072). Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche das E vom 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L04