Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ra 2016/06/0023
Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das VwG über (zum Übergang der Zuständigkeit nach ungenütztem Verstreichen der Nachholfrist vergleiche das E vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052; betreffend verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über aufsichtsbehördliche Genehmigungen im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleiche beispielsweise die Beschlüsse vom 2. August 2017, Ra 2017/05/0202, sowie vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0184, und das E vom 20. Juni 2017, Ro 2016/01/0012), hat das VwG allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkt vergleiche das E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L03