Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0023

Rechtssatz

Soweit die Revision in der Darstellung der Zulässigkeitsbegründung die Ansicht vertritt, dem VwG sei im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit zugekommen, über die aufsichtsbehördliche Genehmigung abzusprechen, verkennt sie, dass Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG auch wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde begründet vergleiche den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L02