Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ra 2016/06/0023
Soweit die Revision in der Darstellung der Zulässigkeitsbegründung die Ansicht vertritt, dem VwG sei im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit zugekommen, über die aufsichtsbehördliche Genehmigung abzusprechen, verkennt sie, dass Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG auch wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde begründet vergleiche den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L02