Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).