Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/05/0118
Wie sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2011/05/0043).