Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/05/0118
Soweit sich die Nachbarn auf die Gesetzesmaterialien zur NÖ BauO 2014 stützen und ausführen, dass der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen sei, die Bauanzeige nur für Einfriedungen genügen zu lassen, die bauliche Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, ist zu bemerken, dass eine derartige Absicht im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat (Hinweis B vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0231). Dieser ist vielmehr eindeutig, sodass sämtliche Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sowie jene, die, auch ohne die Voraussetzungen für eine bauliche Anlage zu erfüllen, gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, nur der Anzeigepflicht unterliegen.