Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0099

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, (letzter Satz) AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Ein Abfallende im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 setzt eine zulässige Verwendung für den vorgesehen Zweck voraus, die jedoch (u.a.) dann nicht vorliegt, wenn die Ablagerung etwa ohne eine erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgt.