Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0091

Rechtssatz

Paragraph 21, Wr ÖlfeuerungsG 2006 stellt auf den Eigentümer bzw. auf den "sonst darüber Verfügungsberechtigten" einer Ölfeuerungsanlage ab. Der Revisionswerber ist Miteigentümer der Anlage und aller ihrer Teile. Daher konnte gegen ihn der Auftrag ergehen, die Füllstellen samt den Füllleitungen im Bereich des Gehsteiges zu entfernen, die öffentlichen Verkehrsflächen ordnungsgemäß wiederherzustellen und den Ölbrenner und den Heizkessel allpolig vom Stromversorgungsnetz sowie von den Versorgungsleitungen und den Rauchfanganschlüssen zu trennen vergleiche das E vom 16. September 2009, 2007/05/0290, zu einer vergleichbaren Regelung der BauO für Wien und zur Zulässigkeit der Vollstreckung im Falle von Miteigentümern das E vom 23. September 1986, 84/05/0228). Weiters ist eine jahrelange Stilllegung einer Ölfeuerungsanlage unabhängig davon, ob in Zukunft eine Wiederinbetriebnahme geplant ist oder nicht, schon alleine zur Wahrung des Zwecks der Norm als vom Gesetzeswortlaut mitumfasst anzusehen.