Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Rechtssatz

Wenn in Paragraph 119, Absatz 7, Wr BauO angeordnet ist, dass die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 auf Heime und Beherbergungsstätten keine Anwendung finden, und in Paragraph 119, Absatz 7, Wr BauO nicht auch dessen Absatz eins, erwähnt ist, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass Beherbergungsstätten und Heime (auch) als Wohngebäude im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Wr BauO zu beurteilen sind, trägt doch gerade der genannte Anwendungsausschluss in Paragraph 119, Absatz 7, Wr BauO dem Umstand Rechnung, dass zwischen den Begriffen "Wohngebäude" einerseits und "Beherbergungsstätten und Heime" andererseits keine Identität, und zwar auch nicht im Sinne eines Verhältnisses von Oberbegriff und Unterbegriff, besteht. So handelt es sich bei einem Gebäude nach der Wr BauO nur dann um ein Wohngebäude, wenn es ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist (Paragraph 119, Absatz eins, Wr BauO) und, wie sich (u.a.) aus Paragraph 119, Absatz 6, Wr BauO ergibt, jedenfalls eine vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Wr BauO, worin von Wohngebäuden, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, die Rede ist) oder mehrere Wohnungen umfasst. Die Unterkunftsräume von Beherbergungsstätten und Heimen (Paragraph 121, Wr BauO) erfüllen nun, wie oben dargelegt, gerade nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für deren Beurteilung als Wohnung(en) und damit auch nicht als Wohngebäude.