Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Rechtssatz

Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden (Hinweis VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024, welches zu der in dieser Hinsicht insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ ROG 1976 ergangen ist).